Urteil zur Nutzungsausfallentschädigung…

NutzungsausfallentschädigungUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zur Nutzungsausfallentschädigung, Standkosten und Kosten der Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung.

Die erste Entscheidung, die ich Euch vorstellen will, ist eine Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.03.2016, Az. 2 O8416/14.

Unser Mandant war Geschädigter eines Verkehrsunfalls vom 25.02.2014. Die gegnerische Haftpflichtversicherung, hat erst nach Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte die Haftung dem Grunde nach bestätigt und eine erste Zahlung auf den Fahrzeugschaden erbracht. Die Zahlung erfolgte am 18.06.2014. Erst nach Eingang der Zahlung konnte Mandant sein Fahrzeug reparieren. Nach durchgeführter Reparatur wollte die Versicherung nur minimal Nutzungsausfallentschädigung und Standkosten bezahlen. Wir haben daraufhin Klage auf Nutzungsausfallentschädigung für 122 Tage und auf Zahlung von Standkosten für 114 Tage erhoben. Weitere Schadenspositionen im Rahmen der Klage waren zusätzliche Sachverständigengebühren für die Erstellung einer Reparaturbestätigung sowie Kosten für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage bei der Rechtschutzversicherung des Mandanten.

Das Landgericht hat die beklagte Versicherung hinsichtlich der Hauptforderung (Nutzungs­ausfallentschädigung, Standkosten, weitere Sachverständigengebühren) sowie hinsichtlich der Kosten für die Einholung der Deckungszusage vollständig zur Zahlung von ca. € 6.000,00 verurteilt.

Das Urteil ist momentan noch nicht rechtskräftig. Mit Spannung bleibt abzuwarten, ob die Versicherung sich traut, Rechtsmittel einzulegen……

Weitere Details, insbesondere zu den Voraussetzungen, unter denen entsprechende Ansprüche geltend gemacht und durchgesetzt werden können, verraten wir an dieser Stelle nicht. Wer hierzu Näheres wissen möchte, kann sich gerne an uns wenden!